Entgegen landläufiger Meinung kann man sich nicht im Grab umdrehen. Es ist daher wichtig, sich mit dem Thema der eigenen Endlichkeit frühzeitig zu befassen. Niemand denkt gerne darüber nach, was passiert, wenn man nicht mehr da ist, obwohl nichts so sicher ist, wie der eigene Tod. Er gehört zum Leben dazu. Jeder hat einmal damit zu tun, dass nahe Angehörige – Eltern, Freunde, Bekannte – versterben und Fragen auftauchen.
Denn plötzlich ist er da, der Brief vom Nachlassgericht. Manchmal enthält dieser die Benachrichtigung darüber, dass man Erbe geworden sein könnte, manchmal wird auch nur etwas nachgefragt. Spätestens jetzt ist Vorsicht geboten. Man kann den gesetzlich angeordneten Folgen einer Erbschaft nicht durch Ignorieren entgehen.
Auch wenn man nicht vom Nachlassgericht benachrichtigt wird, kann man per Gesetz Erbe werden. Dies ist sozusagen der Normalfall, wenn jemand kein Testament oder Erbvertrag hinterlässt.
Gestaltungsmöglichkeiten zu Lebzeiten nutzen
Unser Rechtssystem bestimmt, dass derjenige, welcher Erbe geworden ist, innerhalb von sechs Wochen, nachdem er davon Kenntnis erlangt, ausschlagen muss. Ansonsten entsteht oft eine Erbengemeinschaft, in welcher Personen gemeinsam Entscheidung treffen müssen, die möglicherweise menschlich nicht harmonieren.
Wichtig ist es auch, zu wissen, dass nahe Angehörige nicht komplett von dem Vermögen ausgeschlossen werden können. Bei einer „Enterbung“ besteht fast immer ein Pflichtteilsanspruch, der aber geltend gemacht werden muss, sonst verfällt er nach drei Jahren.
Empfehlenswert ist es, die Gestaltungsmöglichkeiten zu Lebzeiten zu nutzen und bei erbrechtlichen Fragestellungen nach dem Tod einer Person oder bei Anfragen des Nachlassgerichts vorsichtig zu sein und sich nicht passiv zu verhalten.
Man sollte auch daran denken, dass das letzte Hemd keine Taschen hat und vielleicht schon zu Lebzeiten bestimmen, wie das eigene Vermögen aufgeteilt wird, um gegebenenfalls dann schon zu übertragen.
Vollmachten für nahestehende Personen
Dabei ist es auch wichtig, dafür zu sorgen, dass nahestehende Personen handlungsfähig sind, wenn man es selber aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr schafft. In diesem Zusammenhang sind Vollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen empfehlenswert. Oft ist auch eine Generalvollmacht bei einem Notar sinnvoll, wenn Immobilienvermögen vorhanden ist.
Jedenfalls sollte man nicht zögern, bei Fragen anwaltlichen Rat beim Fachanwalt Fachanwältin für Erbrecht zu suchen, um schwere Fehler zu vermeiden.