Endlich, das Testament ist geschrieben. Aber im Todesfall sollen es die Hinterbliebenen auch finden, und zwar im Original. Wo also den letzten Willen aufbewahren? Die Antwort ist einfach: Wer auf Nummer sicher gehen will, dass die Hinterbliebenen das Testament finden, hinterlegt es beim Amtsgericht als Nachlassgericht vor Ort. Das Gericht sorgt dafür, dass der letzte Wille im Zentralen Testamentsregister (ZTR) registriert wird.
Seit zehn Jahren existiert das ZTR inzwischen, das die Bundesnotarkammer im Auftrag des Gesetzgebers führt. Hierbei handelt es sich um die offizielle Registrierungsstelle in Deutschland für Testamente, Erbverträge und andere erbfolgerelevanten Urkunden.
„Testamente oder andere erbfolgerelevante Urkunden werden im Regelfall beim örtlich zuständigen Amtsgericht verwahrt“, stellt der Bonner Fachanwalt für Erbrecht, Eberhard Rott, klar. Das gilt auch für notariell beurkundete Testamente, diese gibt ein Notar oder eine Notarin automatisch in die Verwahrung beim Amtsgericht.
Privates Testament selbst verfassen
Erbverträge können auch der beurkundende Notar oder die beurkundende Notarin selbst verwahren. An das ZTR geht lediglich ein Hinweis, dass es ein Testament oder etwa einen Erbvertrag gibt. Das ZTR speichert die Angaben. „Das sind in erster Linie Daten zur verfügenden Person wie Name und Geburtsdatum, das Datum der Urkunde oder etwa Angaben zur Verwahrstelle“, erläutert Martin Thelen von der Bundesnotarkammer.
Der Weg dahin ist einfach: Zunächst gilt es, das Testament abzufassen. Seinen letzten Willen kann man entweder beurkunden lassen oder privatschriftlich verfassen. „Ein privatschriftliches Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein – ein am Computer aufgesetztes Testament ist nicht rechtsgültig“, sagt Thelen. Er empfiehlt, auch Ort und Datum hinzuzufügen.
Im Testament sind die Namen der Erben zu nennen sowie deren Geburtsdatum und Anschrift. Wichtig ist, dass das Testament rechtsgültig ist. Damit es dabei nicht zu Pannen kommt, bietet es sich an, ein Testament von einem Notar beurkunden oder das privatschriftlich abgefasste Testament von einem Fachanwalt für Erbrecht überprüfen zu lassen. Das Nachlassgericht, wo der letzte Wille hinterlegt werden soll, prüft dies nicht.
Steht fest, dass das Testament rechtsgültig ist, geht es darum, das Dokument zu registrieren. „Testamente, die beurkundet werden, registriert immer der Notar, hier müssen Verbraucher nichts weiter veranlassen“, sagt Thelen.
Diejenigen, die ihr Testament privatschriftlich abgefasst haben, können es freiwillig beim Nachlassgericht hinterlegen. Dann übernimmt das Verwahrgericht die Registrierung. Ohne Hinterlegung selbst registrieren lassen können Verbraucherinnen und Verbraucher ihr Testament beim ZTR nicht.
Wer sich selbst ans Amtsgericht wendet, muss dort einen Antrag auf Hinterlegung stellen. Entsprechende Formulare sind oft auf der Website der Gerichte zu finden. Das weitere Procedere ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich. „Oft muss man das Testament persönlich abgeben und sich ausweisen“, sagt Thelen.
Kosten sind überschaubar
Für die besondere amtliche Verwahrung erhebt das Gericht eine einmalige Gebühr in Höhe von 75 Euro. „Hinzu kommt eine einmalige Gebühr für die Registrierung im ZTR, im Regelfall in Höhe von 12,50 Euro bei einem beurkundeten Testament und 15,50 Euro bei einem privatschriftlichen Testament“, so Thelen.
Kommt es zum Todesfall, benachrichtigt das zuständige Sterbestandesamt elektronisch das ZTR. Dort wird überprüft, ob die verstorbene Person mit einem Testament registriert ist. Ist dies der Fall, informiert das ZTR im Regelfall das zuständige Amtsgericht oder unter Umständen den Notar oder die Notarin. Die Verwahrstelle übersendet dann die Urkunde an das Nachlassgericht.
Das Gericht prüft nun, ob die Urkunde zu der verstorbenen Person gehört. Bei einem Ja öffnet ein Mitarbeiter des Gerichts die Urkunde – ohne die Rechtsgültigkeit zu prüfen – und schickt eine beglaubigte Kopie nebst Eröffnungsprotokoll an die Beteiligten. „Durch dieses Verfahren ist sichergestellt, dass der letzte Wille der verstorbenen Person berücksichtigt wird“, betont Thelen. dpa